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Tierhilfe Heilbronn e.V.

Menschen für Tiere.

Satzung

Tierhilfe Heilbronn und Umgebung - Menschen für Tiere e. V. 


Satzung

 

§ 1 Name

 

Der Verein trägt den Namen "Tierhilfe Heilbronn und Umgebung Menschen für Tiere e.V. 
Der Verein hat seinen Sitz in Heilbronn. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Stadt- und Landkreises Heilbronn. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heilbronn eingetragen.

 

§ 2 Zweck

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 
Der Verein "Tierhilfe Heilbronn - Menschen für Tiere" ist eine aus ideellen Motiven getragene Vereinigung. Zweck des Vereins ist es, jede Quälerei und Misshandlung von Tieren zu bekämpfen, das Tierelend durch die Verhinderung von Nachwuchs insbesondere bei Hunden und Katzen, einzudämmen und für die artgerechte Haltung und Versorgung aller Tiere einzutreten. 
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch öffentlichkeitswirksame Aufklärungsarbeit, Durchsetzung der geltenden gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Tiere und deren Verbesserung auf der Grundlage neuer Erkenntnisse Kastration herrenloser Tiere, Rettung und Betreuung in Not geratener Tiere mit Rücksicht auf deren Bedürfnisse. 
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Vorstandschaft. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich vor Beginn des letzten Quartals zum Jahresende gegenüber der Vorstandschaft zu erklären. Der Ausschluss eines Mitglieds kann von der Vorstandschaft beschlossen werden, falls das Mitglied den Zielen des Vereins zuwiderhandelt oder den Verein in vorsätzlicher Weise schädigt.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

 

Es ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 5 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben im Amt bis Neuwahlen stattgefunden haben. Auch vor Ablauf der Amtszeit kann die Mitgliederversammlung Vorstandsmitglieder abberufen und neu bestellen. Der Vorstand leitet den Verein entsprechend dieser Satzung; er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

§ 6 Vertretung des Vereins

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum Ablauf des Monats April statt. Sie ist das oberste Vereinsorgan. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder zu fassen; Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder.

Die Mitglieder werden durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 3 Wochen eingeladen. Ordnungsgemäß einberufene Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 
Bis zum Beginn der Versammlung können weitere Tagesordnungspunkte auf Antrag von Mitgliedern aufgenommen werden, allerdings keine mit satzungsänderndem Charakter. 
Auf Antrag der Vorstandschaft oder aber von 10 % der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

§ 8 Beurkundung der Beschlüsse

 

Von jeder Mitgliederversammlung und von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unter schreiben ist.

 

§ 9 Besondere Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.

 

§ 10 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich und bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Satzung wurde am 3. Juli 1996 errichtet.

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